Ausfuhranmeldung

Eine Ausfuhranmeldung wird für Warensendungen in Nicht-EU Länder, ab einem Warenwert von 1000 € oder einem Gewicht von 1000 kg benötigt.
Dieses Ausfuhrdokument dient zum einen der Kontrolle von Exportbestimmungen, zum anderen der statistischen Erfassung der Warenströme.

Intrastat

Intrastat (kurz für Innergemeinschaftliche Handelsstatistik, auch ICTS)
Intrastat-Meldungen dienen zur Erfassung des tatsächlichen Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
Unternehmen müssen Versendungen und Eingänge zentral melden.
Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw. Eingänge den Wert von 500.000 Euro (Versendung) und/oder 800.000 Euro (Eingang) im Vorjahr nicht überschritten haben. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde. Die Abgabe dieser Meldungen ist in allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich.

Passive Veredelung

Der Veredelungsverkehr ist ein zollrechtliches Verfahren, bei dem Vor- oder Rohprodukte aus einem Wirtschaftsraum exportiert werden, um im ausländischen Wirtschaftsraum weiter-/endbearbeitet („veredelt“) zu werden, und anschließend wieder in den ursprünglichen Wirtschaftsraum zurückimportiert werden.
Bei der passiven Veredelung wird eine Lieferung in ein Drittland vorgenommen, in dem eine Veredelung (durch Bearbeiten, Verarbeiten oder Ausbessern / Reparatur) stattfindet.
In bestimmten Fällen wird eine Bewilligung durch das zuständige Hauptzollamt benötigt.
Man unterscheidet in: Differenzverzollung und Mehrwertverzollung.

Aktive Veredelung

Der Veredelungsverkehr ist ein zollrechtliches Verfahren, bei dem Vor- oder Rohprodukte aus einem Wirtschaftsraum exportiert werden, um im ausländischen Wirtschaftsraum weiter-/endbearbeitet („veredelt“) zu werden, und anschließend wieder in den ursprünglichen Wirtschaftsraum zurückimportiert werden.
Bei der aktiven Veredelung, also der Einfuhr in das Gebiet, wo die Vorprodukte veredelt werden, setzt eine Bewilligung durch die zuständige Zollstelle voraus. Hierzu muss der Verarbeiter bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die zu verarbeitenden Produkte für den Veredelungsverkehr zugelassen sind.

EUR.1

Die EUR.1 ist eine Warenverkehrsbescheinigung, welche in Länder ausgestellt werden kann, mit denen die EU Präferenzabkommen hat.
Die EUR.1 muss dann ab einem Warenwert von 6000 € erstellt werden. Für Warensendungen unter einem Wert von 6000 € reicht der Präferenzsatz auf der Rechnung aus.
Durch die Erstellung der EUR.1 oder dem Präferenzsatz auf der Rechnung kann der Warenempfänger eine Zollbefreiung oder eine Zollvergünstigung erlangen.

ATR

Die ATR ist eine Warenverkehrsbescheinigung ausschließlich mit der Türkei.
Die ATR kann nur ausgestellt werden wenn es sich bei der zu versendenden Ware um Freigut der EU handelt.
Durch die Erstellung der ATR kann der Warenempfänger eine Zollbefreiung oder eine Zollvergünstigung erlangen.

T1 / T2

Ein T1 Versandverfahren wird zur Beförderung von Nichtunionsware innerhalb der EU verwendet.
Ein T2 Versandverfahren wird zur Beförderung von Gemeinschaftswaren durch oder in ein Nicht-EU-Land verwendet.

Einfuhranmeldung zum freien Verkehr

Dieses ist das gängigste Verfahren und ermöglicht die freie Verfügung über die aus einem Drittland eingeführten Waren in die Europäische Gemeinschaft. Der Importeur muss bei der zuständigen Zollstelle eine schriftliche Zollanmeldung mit allen vorgeschriebenen Dokumenten abgeben. Nach Prüfung der Zollantrages verleiht der Zoll der Nichtgemeinschaftsware den zollrechtlichen Status einer Gemeinschaftsware.